Statuten der Gemeinnützige Soziale Genossenschaft "Roots For The Future"
Die Statuten sind im Handelsregister Frauenfeld, Kanton Thurgau, eingetragen
Art.1 - Politik
Die Gemeinnützige soziale Genossenschaft ist zu 100% unpolitisch, keine neue Partei oder ähnliches. Anwendbar ist ausschließlich schweizerisches Recht. Sie ist eine Verbindung von Menschen, die das Miteinander fördern will. Weiteres unter Art.3 - Zweck
Art. 2 – Rechtsform und Sitz
Unter der Firma Gemeinnützige Soziale Genossenschaft "Roots For The Future" (im weiteren "die Genossenschaft" benannt) besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige politisch und konfessionell unabhängige Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR. mit Sitz in Eschenz TG.
Art. 3 – Zweck
Die Genossenschaft verfolgt den Zweck, in gemeinsamer Selbsthilfe und Mitverantwortung ihren Mitgliedern bezahlbaren Wohnraum für Finanzschwache bis Mittelstand und Treffpunkte für jedermann zu verschaffen und zu erhalten.
Die Gebäude und Lager werden so gebaut, dass es der Umwelt und Natur erträglich ist, wenn der Natur etwas weggenommen wird und ihr an anderer Stelle zurückgegeben wird, d.h. CO2 neutral ohne fossile Brennstoffe und mit eigener Wasseraufbereitung und mit eigener Mülltrennung.
Die Genossenschaft fördert eine soziale Wirtschaft und faire Löhne für jede Person, wobei das Gehalt des Chefs höchstens 4-Mal höher sein soll als der niedrigste Lohn.
Die Genossenschaft fördert ein Leben im Einklang mit Natur und Tier und steht ein für Frieden, Mitbestimmung, Demokratie und ein selbst bestimmtes Leben, für Religionsfreiheit und freie Meinungsäußerung.
Die Tätigkeit der Genossenschaft ist gemeinnützig und nicht gewinnstrebig.
Art. 4 – Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel bestehen aus Spenden und zinsfreie Darlehen. Gegebenenfalls aus den Erträgen vom Verkauf in der Genossenschaft hergestellten Produkten oder Vermietungen etc.
Art. 5 – Organe
Die Genossenschaft hat folgende Organe:
a) Generalversammlung
b) Genossenschaftsvorstand
c) Revisionsstelle
Art. 6 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitglieder, wovon ein Mitglied Präsident ist. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Art. 7 – Vertretung und Unterschrift
Der Vorstand bestimmt die Vorstandsmitglieder, die die Genossenschaft vertreten und die die Unterschriftsberechtigung erhalten.
Art. 8 – Verantwortung
Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet allein das Genossenschaftsvermögen.
Artikel 9 – Revisionsstelle
Die Gesellschafterversammlung wählt eine Revisionsstelle gemäß den Anforderungen des Obligationenrechts und des Revisionsaufsichtsgesetzes.
Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:
1. die Gesellschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;
2. sämtliche Gesellschafter zustimmen; und
3. die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Gesellschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Gesellschafterversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Gesellschafterver-sammlung darf diesfalls die Beschlüsse über die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jah-resrechnung sowie über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende, erst fassen, wenn der Revisionsbericht vorliegt.
Art. 10 Mitteilungen und Publikationsorgan
Die von der Genossenschaft an die Mitglieder ausgehenden Mitteilungen und Einberufungen erfolgen schriftlich, durch E-Mail oder durch Zirkular, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.
Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.
Art. 11 Auflösung der Genossenschaft
Im Fall einer Auflösung der Genossenschaft wird das verbleibende Vermögen, nach Tilgung sämtlicher Schulden, an andere soziale Einrichtungen mit ähnlichen Zielsetzungen verteilt.